Seit 2. August 2026 gilt Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung, des AI Act. Er legt fest, wann Menschen erfahren müssen, dass sie mit einer KI sprechen oder KI-erzeugte Inhalte vor sich haben. Für viele Unternehmen ist das der erste Teil des AI Act, der direkt im Alltag ankommt: auf der Website, im Kundenservice, im Marketing. Die RTR hat den Start im Juli angekündigt.

Stand: 28. Oktober 2026

Was regelt Artikel 50?

Der Artikel verteilt die Pflichten auf zwei Rollen. Anbieter entwickeln ein KI-System und bringen es auf den Markt. Betreiber setzen ein KI-System in ihrer eigenen Tätigkeit ein. Welche Rolle ein Unternehmen hat, entscheidet sich pro System. Den Wortlaut finden Sie im Text von Artikel 50.

Chatbots: Pflicht des Anbieters

KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, müssen so gestaltet sein, dass die Personen davon erfahren. Die Ausnahme: Es ist aus den Umständen offensichtlich. Diese Pflicht trifft den Anbieter. Wer einen fertigen Chatbot einsetzt, ist damit in erster Linie auf den Hersteller angewiesen: Er muss den Hinweis einbauen. Ob ein Unternehmen, das einen Chatbot selbst baut oder unter eigenem Namen anbietet, dadurch zum Anbieter wird, ist im Einzelfall zu prüfen. Unabhängig von der Rolle schafft ein klarer Satz im ersten Chatfenster Klarheit: „Sie schreiben mit einem KI-Assistenten.“

Deepfakes: Pflicht des Betreibers

Bei Deepfakes dreht sich die Rolle. Wer als Betreiber Bilder, Ton oder Videos erzeugt oder verändert, die einen Deepfake darstellen, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt oder manipuliert sind. Eine menschliche Prüfung hebt diese Pflicht nicht auf. Hier liegt die Pflicht beim Unternehmen selbst, gleich welches Werkzeug das Bild erzeugt hat.

KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse

Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen als KI-erzeugt offengelegt werden. Die Ausnahme greift nur, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen: Ein Mensch hat den Text geprüft oder redaktionell kontrolliert, und eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung. Die RTR erklärt diese Ausnahme auf ihrer Seite zu den Betreiberpflichten. Ob ein gewöhnlicher Unternehmensblog unter „öffentliches Interesse“ fällt, ist eine Auslegungsfrage. Wer redaktionelle Verantwortung übernimmt und die Prüfung dokumentiert, steht in jedem Fall besser da.

Maschinenlesbare Markierung und die Übergangsfrist

Nach Artikel 50 Absatz 2 müssen Anbieter generativer KI-Systeme synthetische Ausgaben maschinenlesbar markieren. Nur für diese Pflicht gibt es eine Übergangsfrist. Der Digital-Omnibus, die Verordnung (EU) 2026/1744, im Amtsblatt vom 24. Juli 2026 veröffentlicht, gibt Systemen, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, Zeit bis 2. Dezember 2026. Systeme, die seit dem 2. August neu auf den Markt kommen, haben keine Frist. Alle anderen Pflichten aus Artikel 50 gelten seit 2. August 2026 ohne Übergang: der Chatbot-Hinweis, die Deepfake-Kennzeichnung und die Regel für Texte.

Für die Umsetzung gibt es seit 10. Juni 2026 einen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte, den die Kommission veröffentlicht hat. Er ist freiwillig und deckt die Absätze 2, 4 und 5 ab; bis Ende Juli 2026 hatte er rund 190 Unterzeichner. Welche rechtliche Wirkung eine Unterzeichnung hat, bewerten Fachleute unterschiedlich.

Was gilt für KI-erzeugte Bilder?

Die Kommission hat im Mai 2026 einen Entwurf von Leitlinien zu Artikel 50 zur Konsultation gestellt und am 20. Juli 2026 die Leitlinien zu den Transparenzpflichten veröffentlicht. Nach einer Analyse der Kanzlei Reed Smith ergeben sich daraus vier Faustregeln:

  • Werbung, die mit KI-erzeugten Inhalten arbeitet, braucht fast immer eine Standardkennzeichnung.
  • Ein KI-erzeugter Hintergrund hinter einem echten Produktfoto fällt nicht unter die Pflicht.
  • Ein Bild, das ein Produkt besser aussehen lässt, als es ist, gilt als Deepfake.
  • Inhalte, die vor dem 2. August 2026 entstanden sind, müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden.

Diese Punkte sollten Unternehmen am Originaltext der Leitlinien prüfen, bevor sie interne Regeln festschreiben.

Auf flb.co.at ist die Kennzeichnung so umgesetzt: Unter jedem Beitrag steht, dass er mit KI-Unterstützung entstanden und redaktionell geprüft ist. KI-erzeugte Bilder tragen sichtbar die Beschriftung „KI-generiert“, und derselbe Hinweis steht im Alternativtext für Screenreader. Ein Feld im CMS steuert die Kennzeichnung, damit sie nicht vom Gedächtnis der Redaktion abhängt.

Welche Strafen sind möglich?

Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 können nach Artikel 99 mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie, seit dem Digital-Omnibus, auch für kleine Midcap-Unternehmen gilt jeweils der niedrigere der beiden Werte. Maßgeblich ist der konsolidierte Text auf EUR-Lex.

Wer hilft in Österreich weiter?

Erste Anlaufstelle ist die KI-Servicestelle der RTR. Sie besteht seit Frühjahr 2024, informiert und berät. Ihre gesetzliche Grundlage sieht weder Aufsicht noch Strafen vor. Wer in Österreich die Einhaltung von Artikel 50 überwacht, ist laut FAQ der RTR national noch nicht festgelegt; eine benannte Marktüberwachungsbehörde findet sich in den ausgewerteten Quellen nicht. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was sollte ein KMU jetzt prüfen?

  1. Erfassen Sie alle Stellen, an denen KI mit Kundinnen und Kunden spricht oder Inhalte erzeugt: Chatbot, Telefonassistent, Bild-, Video- und Textwerkzeuge.
  2. Halten Sie pro System fest, ob Ihr Unternehmen Anbieter oder Betreiber ist.
  3. Fragen Sie bei zugekauften Systemen schriftlich nach, wie der Hersteller den Chatbot-Hinweis und die maschinenlesbare Markierung umsetzt.
  4. Prüfen Sie, ob der Hinweis auf die KI beim ersten Kontakt sichtbar ist, auch am Smartphone.
  5. Legen Sie fest, wann ein Bild, ein Video oder eine Stimme als KI-erzeugt gekennzeichnet wird, und setzen Sie die Regel technisch im CMS um.
  6. Bestimmen Sie für veröffentlichte Texte eine Person mit redaktioneller Verantwortung und dokumentieren Sie die Prüfung.
  7. Wenn Sie selbst ein generatives System anbieten, das vor dem 2. August 2026 auf dem Markt war, planen Sie die maschinenlesbare Markierung bis 2. Dezember 2026 ein.
  8. Benennen Sie eine Person, die Leitlinien und Kodex verfolgt, und nutzen Sie bei Fragen die KI-Servicestelle der RTR.

Wie eine solche Prüfung mit externer Begleitung abläuft, beschreibt die Seite KI-Beratung.